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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Kündigungsschutzklage

Gegen eine Kündigung wehren Sie sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht. Entscheidend ist die Frist: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Frist
3 Wochen
ab Zugang der Kündigung
Kündigungsschutz
6 Monate
Beschäftigung im Betrieb
Zuständig
Arbeitsgericht
am Arbeitsort

Die Frist

  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
  • Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
  • Nur wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG).
  • Die Drei-Wochen-Frist gilt auch in Kleinbetrieben, in denen der übrige Kündigungsschutz nicht greift (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Wann das Kündigungsschutzgesetz schützt

  • Das Arbeitsverhältnis hat im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer; Auszubildende zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 KSchG).
  • Dann ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in einem Sonderfall: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin, und Sie lassen die Klagefrist verstreichen (§ 1a KSchG).

In der Praxis entstehen Abfindungen meist durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess, häufig schon im Gütetermin.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), außer das Gericht lässt die Klage ausnahmsweise nachträglich zu (§ 5 KSchG).

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch im Kleinbetrieb?

Ja. Die Vorschriften über die Klagefrist (§§ 4 bis 7 KSchG) gelten auch in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Bei welchem Arbeitsgericht reiche ich die Klage ein?

Beim Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben (§ 48 Abs. 1a ArbGG), oder am Sitz des Arbeitgebers. Das zuständige Gericht finden Sie über die Suche.

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