Die Frist
- Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
- Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
- Nur wer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG).
- Die Drei-Wochen-Frist gilt auch in Kleinbetrieben, in denen der übrige Kündigungsschutz nicht greift (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Wann das Kündigungsschutzgesetz schützt
- Das Arbeitsverhältnis hat im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG).
- Im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer; Auszubildende zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 KSchG).
- Dann ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in einem Sonderfall: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin, und Sie lassen die Klagefrist verstreichen (§ 1a KSchG).
In der Praxis entstehen Abfindungen meist durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess, häufig schon im Gütetermin.
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1a KSchG: Abfindungsanspruch
- § 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5 KSchG: Nachträgliche Zulassung
- § 7 KSchG: Wirksamwerden der Kündigung
- § 23 KSchG: Geltungsbereich
- § 48 ArbGG: Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.