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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Kosten beim Arbeitsgericht

Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz bekommt auch der Gewinner seine Anwaltskosten nicht vom Gegner erstattet.

Anwaltskosten
jede Seite selbst
1. Instanz
Streitwert Kündigung
max. 3 Monatsgehälter
Abfindung
zählt nicht
zum Streitwert

Keine Kostenerstattung in der ersten Instanz

Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Ein Anwalt muss Sie darauf vor der Beauftragung hinweisen.

Streitwert bei Kündigungen

Bei Streit über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 GKG). Nach diesem Wert richten sich Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Wenn das Geld knapp ist

  • Sie können sich selbst vertreten; dann fallen keine Anwaltskosten an (§ 11 ArbGG).
  • Wer die Kosten nicht aufbringen kann, bekommt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).
  • Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann die Kosten übernehmen.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber meinen Anwalt bezahlen, wenn ich gewinne?

Nein, nicht in der ersten Instanz. Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Wie hoch ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage?

Höchstens das Bruttoentgelt für ein Vierteljahr; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 GKG).

Gibt es Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht?

Ja, wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

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