Keine Kostenerstattung in der ersten Instanz
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs hat auch die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Ein Anwalt muss Sie darauf vor der Beauftragung hinweisen.
Streitwert bei Kündigungen
Bei Streit über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2 GKG). Nach diesem Wert richten sich Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Wenn das Geld knapp ist
- Sie können sich selbst vertreten; dann fallen keine Anwaltskosten an (§ 11 ArbGG).
- Wer die Kosten nicht aufbringen kann, bekommt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).
- Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann die Kosten übernehmen.
Rechtsgrundlagen
- § 12a ArbGG: Kostentragungspflicht
- § 42 GKG: Wiederkehrende Leistungen, Arbeitssachen
- § 114 ZPO: Prozesskostenhilfe
- § 11 ArbGG: Prozessvertretung
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.