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Ratgeber · Stand 30.09.2026

Klage ohne Anwalt

In der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang. Sie können die Klage selbst schreiben oder bei der Rechtsantragstelle des Gerichts aufnehmen lassen.

Anwaltszwang
keiner
1. Instanz, § 11 ArbGG
Klage
schriftlich
oder zu Protokoll
Erster Termin
Güte
vor dem Vorsitzenden

Selbst vertreten

Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Erst vor dem Landesarbeitsgericht brauchen Sie in der Regel eine Vertretung.

Klage bei der Rechtsantragstelle

  • Für das Verfahren gelten die Regeln für Amtsgerichte (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Die Klage kann daher schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 496 ZPO).
  • Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt Ihre Klage auf. Zeiten und Telefon stehen bei jedem Gericht in diesem Verzeichnis.
  • Bringen Sie mit: Ausweis, Arbeitsvertrag, die Kündigung mit dem Datum des Zugangs, die letzten Lohnabrechnungen und gegebenenfalls Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber.

Wie es weitergeht

Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden, die eine gütliche Einigung zum Ziel hat (§ 54 ArbGG). Scheitert sie, folgt die Verhandlung vor der Kammer.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?

Nein, nicht in der ersten Instanz. Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG).

Wie reiche ich eine Klage ohne Anwalt ein?

Schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht oder mündlich bei dessen Rechtsantragstelle, die die Klage zu Protokoll nimmt (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 496 ZPO).

Kann ich die Klage per E-Mail schicken?

Eine einfache E-Mail genügt nicht. Reichen Sie die Klage schriftlich mit Unterschrift, per Fax oder persönlich bei der Rechtsantragstelle ein.

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