Selbst vertreten
Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Erst vor dem Landesarbeitsgericht brauchen Sie in der Regel eine Vertretung.
Klage bei der Rechtsantragstelle
- Für das Verfahren gelten die Regeln für Amtsgerichte (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Die Klage kann daher schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 496 ZPO).
- Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt Ihre Klage auf. Zeiten und Telefon stehen bei jedem Gericht in diesem Verzeichnis.
- Bringen Sie mit: Ausweis, Arbeitsvertrag, die Kündigung mit dem Datum des Zugangs, die letzten Lohnabrechnungen und gegebenenfalls Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber.
Wie es weitergeht
Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden, die eine gütliche Einigung zum Ziel hat (§ 54 ArbGG). Scheitert sie, folgt die Verhandlung vor der Kammer.
Rechtsgrundlagen
- § 11 ArbGG: Prozessvertretung
- § 46 ArbGG: Grundsatz
- § 496 ZPO: Einreichung von Schriftsätzen
- § 54 ArbGG: Güteverfahren
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.